Ist der Betrieb eines Afu Funkgerät nur zum mithören ohne Lizenz erlaubt?

Hier die Antwort der BNetzA:

(März 2016) Zitat einer Mail: Original

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für das Errichten und Betreiben einer Amateurfunkstelle finden sich im Amateurfunkgesetz (AFuG) und der dazugehörigen Amateurfunkverordnung (AFuV).
Hiernach ist für die Teilnahme am Amateurfunkdienst (AFuV § 9 Abs. 1) und zur Nutzung der Amateurfunkanlage (AFuV § 9 Abs. 2) eine Zulassung unter gleichzeitiger Zuteilung eines personengebundenen Amateurfunkrufzeichens erforderlich. Eine Amateurfunkstelle ist eine Funkstelle, die aus einer oder mehreren Sendefunkanlagen und Empfangsfunkanlagen einschließlich der Antennenanlagen und der zu ihrem Betrieb erforderlichen Zusatzeinrichtungen besteht und die auf mindestens einer der im Frequenznutzungsplan für den Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzen betrieben werden kann (AFuV § 2 Abs. 3). Die Verordnung regelt also nur den Betrieb einer Amateurfunkstelle, der Besitz und das betriebsbereite Errichten einer Amateurfunkstelle sind nicht reglementiert.
Ferner heißt es in der AFuV § 9 Abs. 5: Für den Empfang von Aussendungen ist eine Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst nicht erforderlich. Demzufolge dürfen Sie eine betriebsbereit errichtete Amateurfunkstelle zum Empfang von Aussendungen auch tatsächlich in Betrieb nehmen. Es ist jedoch unbedingt darauf zu achten, dass eine missbräuchliche Nutzung der Amateurfunkstelle ausgeschlossen ist (AFuV § 16 Abs. 9). Jeder Sendebetrieb (auch kurzzeitig oder zu Testzwecken) stellt nicht nur einen Verstoß gegen das AFuG, sondern auch gegen andere Rechtsvorschriften (z.B. Telekommunikationsgesetz) dar und kann rechtlich geahndet werden. Im Falle einer Überprüfung Ihrer Funkstelle durch hierzu befugte Personen liegt es an Ihnen, plausibel zu erklären, dass Sie die Funkanlage nur rechtmäßig betrieben haben.

Beachten Sie bitte, dass die allgemeine Empfangserlaubnis nur für Aussendungen des Amateurfunks besteht. Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für den Betreiber der Funkanlage, Funkamateure, die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, abgehört werden. Der Inhalt anderer Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, anderen nicht mitgeteilt werden (außer in Notfällen) (§ 89 Telekommunikationsgesetz).

Wenn Sie bereits vor Erwerb einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst Sendebetrieb durch führen wollen, so können Sie dies unter Anleitung und Aufsicht eines hierzu berechtigten Funkamateurs tun. Der ausbildende Funkamateur (nicht der auszubildende Anwärter) benötigt hierzu neben seiner individuellen Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst ein Ausbildungsrufzeichen, welches bei der Bundesnetzagentur beantragt werden kann. Der Ausbildungsfunkbetrieb kann auch an Ihrer Amateurfunkstelle erfolgen, die Anwesenheit des auszubildenden Funkamateurs ist jedoch schriftlich (Stationstagebuch) festzuhalten (§ 12 AFuV).

Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ralf Bürger

Bundesnetzagentur
Außenstelle Dortmund
Leiter Dienstleistungszentrum 10
(Amateurfunkverwaltung)
Alter Hellweg 56
44379 Dortmund

Tel.: (0231) 9955 – 214
E-Mail: Dort10-Postfach@BNetzA.de

Lesezeit ca.: 2 min. - geändert am: 08.03.2024 um 18:20 Uhr - ID: 5276

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