Schiffs- / Seefunk Frequenzen

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Schiffsfunk ist ein wichtiges Kommunikationsmittel in der Schifffahrt, das der Sicherheit, Navigation und Koordination auf See dient. Es ermöglicht die Kommunikation zwischen Schiffen, Küstenfunkstellen, Hafenbehörden und Rettungsdiensten. In diesem Beitrag werden die verschiedenen Arten des Schiffsfunks, die genutzten Frequenzen und die rechtlichen Rahmenbedingungen erläutert.


1. Arten des Schiffsfunks

Schiffsfunk kann in verschiedene Kategorien unterteilt werden, je nach Technologie und Anwendungszweck:

a) UKW-Seefunk (VHF – Very High Frequency)

  • Frequenzbereich: 156,0–162,025 MHz
  • Reichweite: Ca. 20–30 Seemeilen (abhängig von Antennenhöhe und Wetterbedingungen)
  • Anwendung: Kurzstreckenkommunikation, z. B. für Hafenmanöver, Schiff-zu-Schiff-Kommunikation und Notrufe.
  • Besonderheit: UKW-Funk ist der am häufigsten genutzte Schiffsfunk und für die Sicherheit auf See unverzichtbar.

b) Kurzwellenfunk (HF – High Frequency)

  • Frequenzbereich: 2–30 MHz
  • Reichweite: Weltweit (abhängig von der Frequenz und den atmosphärischen Bedingungen)
  • Anwendung: Langstreckenkommunikation, z. B. für ozeanübergreifende Schiffe oder in Regionen ohne UKW-Abdeckung.

c) Satellitenfunk (GMDSS – Global Maritime Distress and Safety System)

  • Systeme: Inmarsat, Iridium
  • Frequenzbereich: Verschiedene Bänder (L-Band, C-Band)
  • Anwendung: Weltweite Kommunikation, Notrufe und Sicherheitsinformationen.
  • Besonderheit: Satellitenfunk ist Teil des GMDSS, das für die weltweite maritime Sicherheit zuständig ist.

d) AIS (Automatic Identification System)

  • Frequenzbereich: 161,975 MHz und 162,025 MHz
  • Anwendung: Automatische Übermittlung von Schiffsdaten (Position, Geschwindigkeit, Kurs) zur Kollisionsvermeidung und Überwachung.

2. Wichtige Frequenzen im Schiffsfunk

a) UKW-Kanäle (VHF)

  • Kanal 16 (156,8 MHz): Internationaler Notruf- und Anrufkanal. Muss auf allen Schiffen ständig überwacht werden.
  • Kanal 13 (156,65 MHz): Kommunikation für Brücke-zu-Brücke (Navigation).
  • Kanal 70 (156,525 MHz): Digitaler Selektivruf (DSC) für Notrufe und Sicherheitsmeldungen.
  • Kanal 6 (156,3 MHz): Kommunikation zwischen Rettungsbooten und Rettungsflugzeugen.

b) Kurzwellenfrequenzen (HF)

  • 2182 kHz: Internationaler Notrufkanal im Mittelwellenbereich.
  • 4125 kHz, 6215 kHz, 8291 kHz, 12290 kHz, 16420 kHz: Notruf- und Sicherheitsfrequenzen im Kurzwellenbereich.

c) Satellitenfunk

  • Inmarsat: Nutzt geostationäre Satelliten für weltweite Abdeckung.
  • Iridium: Bietet eine vollständige globale Abdeckung durch ein Netzwerk von Low-Earth-Orbit-Satelliten.

3. Rechtliche Rahmenbedingungen

a) Internationale Vorschriften

  • SOLAS (International Convention for the Safety of Life at Sea): Schiffe müssen mit Funkausrüstung ausgestattet sein, die den GMDSS-Anforderungen entspricht.
  • ITU (International Telecommunication Union): Regelt die Zuweisung von Frequenzen und die Nutzung des Funkverkehrs.

b) Nationale Vorschriften (Deutschland)

  • Telekommunikationsgesetz (TKG): Regelt die Nutzung von Funkfrequenzen und die Zulassung von Funkgeräten.
  • Bundesnetzagentur (BNetzA): Zuständig für die Vergabe von Frequenzen und die Überwachung des Funkverkehrs.
  • Schiffssicherheitsverordnung (SchSV): Legt die Anforderungen an die Funkausrüstung von Schiffen fest.

c) Lizenzen und Zertifikate

  • Beschränkt gültiges Funkbetriebszeugnis (SRC): Erforderlich für die Nutzung von UKW-Funk auf Sportbooten.
  • General Operator’s Certificate (GOC): Erforderlich für die Nutzung von Kurzwellen- und Satellitenfunk auf Handelsschiffen.

4. Praktische Nutzung des Schiffsfunks

a) Notrufe

  • Mayday: Lebensbedrohliche Notlage.
  • Pan-Pan: Dringende, aber nicht lebensbedrohliche Situation.
  • Sécurité: Sicherheitsmeldungen (z. B. Wetterwarnungen).

b) Routinekommunikation

  • Schiff-zu-Schiff-Kommunikation.
  • Kommunikation mit Hafenbehörden oder Schleusen.

c) Digitale Technologien

  • DSC (Digital Selective Calling): Ermöglicht das automatische Senden von Notrufen und die gezielte Ansprache von Schiffen oder Küstenfunkstellen.
  • AIS: Automatische Übermittlung von Schiffsdaten zur Verbesserung der Sicherheit.

5. Zukunft des Schiffsfunks

Mit der zunehmenden Digitalisierung und Automatisierung in der Schifffahrt gewinnen neue Technologien an Bedeutung:

  • e-Navigation: Integration von digitalen Navigationssystemen und Funktechnologien.
  • Satellitenbasierte Kommunikation: Weiterentwicklung von Systemen wie Inmarsat und Iridium.
  • Autonome Schiffe: Erfordern zuverlässige und sichere Funkverbindungen für die Fernsteuerung.

Fazit

Schiffsfunk ist ein unverzichtbares Instrument für die Sicherheit und Effizienz in der Schifffahrt. Durch die Nutzung verschiedener Frequenzen und Technologien können Schiffe weltweit kommunizieren und Notfälle schnell melden. Die Einhaltung der rechtlichen Vorschriften und die richtige Nutzung der Funkgeräte sind dabei entscheidend. Mit der Weiterentwicklung der Technologie wird der Schiffsfunk auch in Zukunft eine zentrale Rolle in der maritimen Kommunikation spielen.


Rechtliches zum Empfang von Schiffs- u. Seefrequenzen

In Deutschland ist das Abhören von See- und Schiffsfunkfrequenzen grundsätzlich erlaubt, solange bestimmte rechtliche Rahmenbedingungen eingehalten werden. Hier sind die wichtigsten Aspekte:

1. Rechtliche Grundlagen

Das Abhören von Funkfrequenzen wird in Deutschland durch das Telekommunikationsgesetz (TKG) und das Gesetz über den Fernmeldeverkehr (Fernmeldegesetz) geregelt. Die relevanten Bestimmungen sind:

  • § 89 TKG (Unbefugte Nutzung von Sendeanlagen): Das Abhören von öffentlich zugänglichen Frequenzen ist erlaubt, solange keine verschlüsselten oder privaten Kommunikationen abgehört werden.
  • § 148 TKG (Verletzung des Fernmeldegeheimnisses): Das Abhören und Weitergeben von vertraulichen oder personenbezogenen Informationen ist strafbar.
  • § 5 Fernmeldegesetz: Das Abhören von Funksignalen ist erlaubt, solange es sich um öffentliche Frequenzen handelt und keine Störungen verursacht werden.

2. Bedingungen für das Abhören von See- und Schiffsfunk

Das Abhören von See- und Schiffsfunkfrequenzen ist unter folgenden Bedingungen erlaubt:

  • Öffentliche Frequenzen: Es dürfen nur Frequenzen abgehört werden, die öffentlich zugänglich sind (z. B. UKW-Seefunk, AIS).
  • Keine Verschlüsselung: Das Abhören von verschlüsselten oder nicht öffentlichen Frequenzen ist verboten.
  • Privater Gebrauch: Die gewonnenen Informationen dürfen nur privat genutzt werden. Eine Weitergabe oder Veröffentlichung ist nicht erlaubt.
  • Keine Störung: Es ist verboten, den Funkverkehr zu stören oder aktiv in die Kommunikation einzugreifen.
  • Keine Speicherung personenbezogener Daten: Persönliche Daten, die über den Funkverkehr übertragen werden, dürfen nicht gespeichert oder weiterverarbeitet werden.

3. Erlaubte Frequenzen

Folgende Frequenzen dürfen in Deutschland abgehört werden:

  • UKW-Seefunk (VHF): 156,0–162,025 MHz (z. B. Kanal 16 für Notrufe).
  • AIS (Automatic Identification System): 161,975 MHz und 162,025 MHz.
  • Wetterfunk: 162,400–162,550 MHz (NOAA-Wetterfunk).

4. Verbotene Frequenzen

Folgende Frequenzen dürfen nicht abgehört werden:

  • Verschlüsselte Kommunikation: Alle Frequenzen, die verschlüsselte oder private Daten übertragen.
  • Militärische Frequenzen: Frequenzen, die von der Marine oder anderen militärischen Einrichtungen genutzt werden.
  • Behördenfunk: Frequenzen, die von Behörden (z. B. Polizei, Zoll) genutzt werden.

5. Praktische Hinweise

  • Funkgeräte: Handelsübliche Funkgeräte, die den UKW-Seefunk empfangen können, sind legal erhältlich.
  • AIS-Empfänger: AIS-Empfänger, die Schiffsdaten empfangen, sind ebenfalls legal, solange die Daten nicht missbräuchlich verwendet werden.
  • Software-defined Radio (SDR): Mit SDR-Geräten können Frequenzen empfangen werden, aber auch hier gelten die rechtlichen Einschränkungen.

6. Konsequenzen bei Verstößen

Wer gegen die genannten Regeln verstößt, riskiert rechtliche Konsequenzen:

  • Geldstrafen: Bei unbefugtem Abhören von verschlüsselten oder privaten Frequenzen.
  • Strafrechtliche Verfolgung: Bei schwerwiegenden Verstößen (z. B. Weitergabe vertraulicher Informationen).

Fazit

Das Abhören von See- und Schiffsfunkfrequenzen ist in Deutschland erlaubt, solange es sich um öffentliche Frequenzen handelt und die Inhalte nicht weiterverbreitet oder missbräuchlich genutzt werden. Es ist wichtig, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten, um Probleme zu vermeiden. Bei Unsicherheiten kannst du dich an die Bundesnetzagentur (BNetzA) wenden, die für die Überwachung der Frequenznutzung zuständig ist.

Frequenpläne

1. UKW-Seefunk (VHF – Very High Frequency)

Der UKW-Bereich ist der am häufigsten genutzte Frequenzbereich für die maritime Kommunikation.

KanalFrequenz (MHz)Verwendung
Kanal 16156,800Internationaler Notruf- und Anrufkanal (muss ständig überwacht werden).
Kanal 13156,650Brücke-zu-Brücke-Kommunikation (Navigation).
Kanal 70156,525Digitaler Selektivruf (DSC) für Notrufe und Sicherheitsmeldungen.
Kanal 6156,300Kommunikation zwischen Rettungsbooten und Rettungsflugzeugen.
Kanal 10156,500Hafenkommunikation und Schiff-zu-Schiff-Verkehr.
Kanal 12156,600Hafenverwaltung und Schleusenkommunikation.
Kanal 67156,375Nationaler Notrufkanal in einigen Ländern (z. B. UK).

2. Kurzwellenfunk (HF – High Frequency)

Kurzwellenfrequenzen werden für die Langstreckenkommunikation genutzt, insbesondere auf hoher See.

Frequenz (kHz)Verwendung
2182Internationaler Notrufkanal im Mittelwellenbereich.
4125Notruf- und Sicherheitsfrequenz.
6215Notruf- und Sicherheitsfrequenz.
8291Notruf- und Sicherheitsfrequenz.
12290Notruf- und Sicherheitsfrequenz.
16420Notruf- und Sicherheitsfrequenz.

3. AIS (Automatic Identification System)

AIS nutzt zwei feste Frequenzen, um Schiffsdaten automatisch zu übertragen.

Frequenz (MHz)Verwendung
161,975AIS-Kanal A (Übertragung von Schiffsdaten).
162,025AIS-Kanal B (Übertragung von Schiffsdaten).

4. Satellitenfunk (GMDSS – Global Maritime Distress and Safety System)

Satellitenfunk nutzt verschiedene Frequenzbänder für die weltweite Kommunikation.

SystemFrequenzbereichVerwendung
InmarsatL-Band (1,5–1,6 GHz)Weltweite Kommunikation, Notrufe und Sicherheitsmeldungen.
IridiumL-Band (1,6 GHz)Weltweite Kommunikation, Notrufe und Sicherheitsmeldungen.

5. Mittelwellenfunk (MF – Medium Frequency)

Mittelwellenfrequenzen werden für regionale Kommunikation genutzt.

Frequenz (kHz)Verwendung
2182Internationaler Notrufkanal.
2187,5Digitaler Selektivruf (DSC) für Notrufe.

6. Wetterfunk

Wetterfunk wird genutzt, um aktuelle Wetterinformationen und Warnungen zu übermitteln.

Frequenz (MHz)Verwendung
162,400–162,550NOAA-Wetterfunk (USA).
161,650–163,275Marine-Wetterfunk (international).

7. SAR-Frequenzen (Search and Rescue)

Frequenzen für Such- und Rettungsdienste.

Frequenz (MHz)Verwendung
121,500Internationale Notruffrequenz für die Luftfahrt (COSPAS-SARSAT).
243,000Militärische Notruffrequenz.
406,000–406,100COSPAS-SARSAT-Satellitennotrufe.

8. Hafen- und Schleusenfunk

Frequenzen für die Kommunikation in Häfen und Schleusen.

KanalFrequenz (MHz)Verwendung
Kanal 12156,600Hafenverwaltung und Schleusenkommunikation.
Kanal 14156,700Hafenverwaltung.
Kanal 20157,000Hafenverwaltung.

9. Digitale Selektivruf-Frequenzen (DSC)

DSC wird für automatisierte Notrufe und Sicherheitsmeldungen genutzt.

Frequenz (MHz/kHz)Verwendung
156,525 (VHF Kanal 70)DSC-Notrufe im UKW-Bereich.
2187,5 (MF)DSC-Notrufe im Mittelwellenbereich.
4207,5, 6312, 8414,5, 12577, 16804,5 (HF)DSC-Notrufe im Kurzwellenbereich.

10. Frequenzen für Sportboote

Für Sportboote sind spezielle Frequenzen und Kanäle vorgesehen.

KanalFrequenz (MHz)Verwendung
Kanal 9156,450Anrufkanal für Sportboote (in einigen Ländern).
Kanal 72156,625Schiff-zu-Schiff-Kommunikation für Sportboote.

Kompletter Frequenplan

KanalVerwendungSee- funkstelleKüsten- funkstelleSchiff–SchiffSimplex /DuplexÖffentlicher Nachrichtenaustausch
60Rostock Radio (Küstenfunkstelle)156,025160,625DX
01Nordfriesland Radio und Hamburg Radio (Küstenfunkstellen)156,050160,650DX
61Borkum Radio (Küstenfunkstelle)156,075160,675DX
02156,100160,700DX
62Accumersiel Radio (Küstenfunkstelle)156,125160,725DX
03156,150160,750DX
63156,175160,775DX
04Lübeck Radio (Küstenfunkstelle)156,200160,800DX
64156,225160,825DX
05156,250160,850DX
65156,275160,875DX
06international ausschließlich für den Schiff-Schiff-Verkehr156,300XS
66Arkona Radio (Küstenfunkstelle)156,325160,925DX
07156,350160,950DX
67Verkehrszentrale Travemünde, Sektor „Kiel Traffic“ und Verkehrszentrale Warnemünde, Sektor „Stralsund Traffic“156,375156,375XS
08international ausschließlich für den Schiff-Schiff-Verkehr156,400XS
68Revierzentrale Brunsbüttel und Verkehrszentrale Travemünde, Sektor „Fehmarnbelt Traffic“156,425156,425S
09Verkehrszentrale Warnemünde, Sektor „Wolgast Traffic“156,450156,450XS
69In Deutschland für die Sportschifffahrt156,475156,475XS
10156,500156,500XS
70Digitaler Selektivruf für Not, Sicherheit und Anrufe156,525156,525
11156,550156,550S
71Revierzentrale Cuxhaven Elbe-Traffic und Verkehrszentrale Warnemünde, Sektor „Kadetrenden Traffic“156,575156,575S
12Verkehrszentrale Travemünde, Sektor „Wismar Traffic“156,600156,600S
72In Deutschland für die Sportschifffahrt, international ausschließlich für den Schiff-Schiff-Verkehr156,625XS
13Verkehrszentrale Travemünde, Sektor „Trave Traffic“ und Verkehrszentrale Warnemünde, Sektor „Sassnitz Traffic“156,650156,650XS
73Verkehrszentrale Travemünde, Sektor „Kiel Bight Traffic“ und Verkehrszentrale Warnemünde, Sektor „Warnemünde Traffic“156,675156,675XS
14156,700156,700S
74Verkehrszentrale Hamburger Hafen156,725156,725S
15Funkverkehr an Bord (max 1 W)156,750156,750XS
75Funkverkehr, der ausschließlich die Navigation betrifft.156,775S
16Not, Sicherheit und Anrufe156,800156,800S
76Funkverkehr, der ausschließlich die Navigation betrifft.156,825S
17Funkverkehr an Bord (max 1 W)156,850156,850XS
77international ausschließlich für den Schiff-Schiff-Verkehr156,875XS
18156,900161,500DX
78156,925161,525DX
1078156,925S
2078Nutzung in Deutschland nicht zulässig161,525S
19156,950161,550DX
1019156,950S
2019Nutzung in Deutschland nicht zulässig161,550S
79156,975161,575DX
1079156,975S
2079Nutzung in Deutschland nicht zulässig161,575S
20157,000161,600DX
1020157,000S
2020Nutzung in Deutschland nicht zulässig161,600S
80157,025161,625DX
21Flensburg Radio (Küstenfunkstelle)157,050161,650DX
81157,075161,675DX
22157,100161,700DX
82157,125161,725DX
23Bremen Radio und Kiel Radio (Küstenfunkstellen)157,150161,750DX
83Elbe-Weser Radio (Küstenfunkstelle)157,175161,775DX
24Digitale Datenübermittlung (VDES)157,200161,800DX
84Digitale Datenübermittlung (VDES)157,225161,825DX
25Digitale Datenübermittlung (VDES)157,250161,850DX
85Digitale Datenübermittlung (VDES)157,275161,875DX
26Digitale Datenübermittlung (VDES)157,300161,900DX
86Digitale Datenübermittlung (VDES)157,325161,925DX
27Digitale Datenübermittlung (VDES)157,350161,950D
87157,375S
28Digitale Datenübermittlung (VDES)157,400162,000D
88157,425S
AIS 1Datenübermittlung des Automatic Identification System (AIS)161,975161,975
AIS 2Datenübermittlung des Automatic Identification System (AIS)162,025162,025

Quelle: WikiPedia.de

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