Die BEMFV – Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder – betrifft insbesondere Funkamateure mit ortsfesten Funkanlagen. Sie regelt die Anzeige- und Nachweispflichten zur Einhaltung der Grenzwerte elektromagnetischer Felder.
Die Selbsterklärung, die Funkamateure abgeben müssen, wenn ihre Anlage eine äquivalente isotrope Strahlungsleistung von 10 Watt EIRP oder mehr erreicht. Diese Anzeige erfolgt bei der Bundesnetzagentur und dient dem Schutz der Bevölkerung vor möglichen gesundheitlichen Auswirkungen elektromagnetischer Felder.
In Deutschland werden die Grenzwerte für elektromagnetische Felder durch die 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 26. BImSchV – geregelt. Diese Verordnung basiert auf Empfehlungen der Internationalen Kommission zum Schutz vor nicht ionisierender Strahlung – ICNIRP- und der Strahlenschutzkommission.
Einige Grenzwerte für hochfrequente elektromagnetische Felder von ortsfesten Anlagen nach Frequenzbereich, elektrische Feldstärke, magnetische Feldstärke
0,1 – 1 MHz 87 V/m 0,73 / f A/m
1 – 10 MHz 87 / f¹/² V/m 0,73 / f A/m
10 – 400 MHz 28 V/m 0,073 A/m
400 – 2000 MHz 1,375 f¹/² V/m 0,0037 f¹/² A/m
Diese Grenzwerte sollen sicherstellen, dass keine gesundheitlich relevanten Wärmebelastungen des Körpers durch elektromagnetische Felder entstehen.
Sie gelten für Mobilfunk-Basisstationen, Rundfunksender, zivile und militärische Radaranlagen sowie Amateurfunkanlagen.
Verstöße gegen diese Vorschriften werden als Ordnungswidrigkeit geahndet.
Laut § 15a der BEMFV können Bußgelder verhängt werden, wenn eine erforderliche Anzeige der Funkanlage nicht oder nicht rechtzeitig erfolgt. Die festgelegten Grenzwerte für elektromagnetische Felder überschritten werden. Die Standortbescheinigung nicht eingeholt oder nicht eingehalten wird.
Die genaue Höhe der Bußgelder hängt von der Schwere des Verstoßes ab und wird von der Bundesnetzagentur festgelegt.
§ 15a Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 37 Absatz 1 Nummer 14 des Gesetzes über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 oder entgegen § 5 Absatz 3 Satz 5 eine ortsfeste Funkanlage betreibt.
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Dr. Walter Schau, DL3LH