Wenn man in Deutschland eine Amateurfunkzulassung erhalten möchte, muss man zuvor eine Amateurfunkprüfung absolvieren.
Falls man jedoch bereits eine ausländische Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung oder eine ausländische Amateurfunk-Genehmigung besitzt, kann man sich diese unter bestimmten Bedingungen als gleichwertig anerkennen lassen. Dafür stellt man einen Antrag bei der Bundesnetzagentur (BNetzA).
Die BNetzA kann die Dokumente nur anerkennen, wenn die Anforderungen und Inhalte der von einer absolvierten ausländischen Prüfung gegenüber denen der deutschen Amateurfunk-Prüfung als gleichwertig einzustufen ist.
Die BNetzA kann den Antrag schneller bearbeiten, wenn man eine der folgenden ausländischen Prüfungsbescheinigungen besitzt:
- Prüfungsbescheinigung nach der CEPT-Empfehlung T/R 61-02 (HAREC):
- In der CEPT-Empfehlung T/R 61-02 sind die teilnehmenden Länder inklusive der entsprechenden Amateurfunklizenzen aufgelistet.
- Falls Sie bei einer der Verwaltungen der dort genannten Länder eine entsprechende Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt haben, kann Ihnen die zuständige ausländische Verwaltung auf Antrag eine entsprechende Prüfungsbescheinigung (HAREC) ausstellen.
- Diese Prüfungsbescheinigung wird ohne separates Anerkennungsverfahren als dem deutschen Amateurfunkzeugnis der Klasse A gleichwertig anerkannt.
- Prüfungsbescheinigung nach dem ERCReport 32:
- Der ERC-Report 32 beschreibt die Einzelheiten der CEPT-Novice-Klasse.
- Er enthält jedoch keine Angaben zu den teilnehmenden Ländern.
- Falls man bei einer ausländischen Verwaltung eine entsprechende Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt hat, kann man bei der betreffenden Verwaltung sich auf Antrag gegebenenfalls eine entsprechende CEPT-Novice-Prüfungsbescheinigung ausstellen lassen.
- Für die Anerkennung einer Prüfungsbescheinigung nach dem ERC-Report 32 werden von der Bundesnetzagentur (BNetzA) keine Gebühren erhoben.
Falls man die Amateurfunk-Prüfung in einem Land abgelegt habt, das der CEPT-Empfehlung T/R61-02 beigetreten ist und dementsprechend eine HAREC ausstellen kann, sollten man gegebenenfalls bei dieser ausländischen Verwaltung eine Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung gemäß CEPT-Empfehlung T/R 61-02 (HAREC) beantragen. Gleiches gilt, wenn man im Ausland eine Amateurfunkprüfung abgelegt hat, die den Anforderungen des ERC-Reports 32 entspricht.
Verfahrensablauf
Den Antrag auf Anerkennung der ausländischen Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung oder -Genehmigung kann online, per E-Mail oder Post bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) erfolgen.
Online-Antrag:
- rufe den Online-Antrag auf dem Bundesportal verwaltung.bund.de auf. Dieser führt einen Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben. Fülle den Antrag vollständig online aus.
- Lade die erforderlichen Unterlagen hoch und sende den Antrag online ab. Parallel kann man die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst beantragen.
- Die BNetzA prüft und bearbeitet den Antrag.
- Die BNetzA sendet dir einen Bescheid und eine Zahlungsaufforderung.
- überweise die Gebühr.
Antrag per E-Mail oder Post:
- Gehen auf die Internetseite der BNetzA und öffnen Sie das Antragsformular.
- man kann das Formular wahlweise
- direkt online ausfüllen
- oder es herunterladen und dann ausfüllen. Im Antragsformular kann man gleichzeitig die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst beantragen.
- Schicke den unterschriebenen Antrag anschließend per E-Mail oder Post an die Bundesnetzagentur.
- Nach Absenden des Antrags prüft und bearbeitet die BNetzA den Antrag.
- Die BNetzA sendet einen Bescheid und eine Zahlungsaufforderung.
- überweise die Gebühr.
Voraussetzungen
- man besitzt eine
- ausländische Amateurfunk-Genehmigung oder
- ausländische Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung.
- Die Inhalte und Anforderungen der von dir absolvierten ausländischen Prüfung sind gleichwertig gegenüber denen des deutschen Amateurfunkzeugnisses.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antrag
- eine Kopie der
- ausländischen Amateurfunkgenehmigung oder
- Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung
- eine beglaubigte Übersetzung Ihrer ausländischen Prüfungsbescheinigung oder Amateurfunkgenehmigung, wenn diese nicht in einer der folgenden Sprachen ausgestellt ist:
- Englisch,
- Französisch,
- Deutsch
- Wenn man die Anerkennung schriftlich per E-Mail oder Post beantragt, benötigt man als Identifikationsmittel:
- eine beidseitige Kopie Ihres Personalausweises oder
- eine Kopie Ihres Reisepasses
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Frist.
Rechtsgrundlage
- § 4 Absatz 1 Amateurfunkgesetz (AFuG)
- § 1 Nummer 3 Amateurfunkverordnung (AFuV)
- § 8 Absatz 1 Amateurfunkverordnung (AFuV)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Weitere Informationen, wie man Widerspruch einlegen kann, kann man dem Bescheid beziehungsweise dem Gebührenbescheid entnehmen.
- verwaltungsgerichtliche Klage
Urheber
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) – Dienstleistungszentrum 10
- Ausländische Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung oder -Genehmigung Anerkennung
Anzeige der Leistung im Ursprungsportal
Gebühren
- Gebühr: 35,00 Euro
Für Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem gestellten Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung oder Amateurfunk-Genehmigung werden grundsätzlich einmalige Gebühren erhoben
Online-Dienste
Quelle: Link
Kurzzeitzulassungen für Inhaber ausländischer Amateurfunkgenehmigungen
Inhabern einer gültigen CEPT-Amateurfunkgenehmigung (CEPT-Lizenz) gemäß der CEPT-Empfehlung T/R 61-01 ist die Teilnahme am Amateurfunkdienst in Deutschland für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten je Aufenthalt gestattet. Dabei dürfen die Betriebsrechte der deutschen Klasse A gemäß Anhang 1 der Amateurfunkverordnung (AFuV) wahrgenommen werden. Beim Senden muss der Genehmigungsinhaber das aus seiner ausländischen Amateurfunkgenehmigung ersichtliche Heimatrufzeichen mit vorangestelltem Präfix „DL/“ verwenden. Rufzeichenpräfix und Heimatrufzeichen sind durch das Zeichen „/“ (Telegrafie) oder durch das Wort „stroke“ (Telefonie) zu trennen. Eine entsprechende Rufzeichennennung ist auch beim Funkbetrieb in digitalen Betriebsarten erforderlich.
Inhabern einer gültigen CEPT-Novice-Amateurfunkgenehmigung (CEPT-Novice-Lizenz) gemäß der ECC-Empfehlung (05)06 ist die Teilnahme am Amateurfunkdienst in Deutschland für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten je Aufenthalt gestattet. Dabei dürfen die Betriebsrechte der deutschen Klasse E gemäß Anhang 1 der Amateurfunkverordnung (AFuV) wahrgenommen werden. Beim Senden muss der Genehmigungsinhaber das aus seiner ausländischen Amateurfunkgenehmigung ersichtliche Heimatrufzeichen mit vorangestelltem Präfix „DO/“ verwenden. Rufzeichenpräfix und Heimatrufzeichen sind durch das Zeichen „/“ (Telegrafie) oder durch das Wort „stroke“ (Telefonie) zu trennen. Eine entsprechende Rufzeichennennung ist auch beim Funkbetrieb in digitalen Betriebsarten erforderlich.
Die CEPT-Lizenz und die CEPT-Novice-Lizenz gelten im Übrigen nur für den vorübergehenden Aufenthalt nicht in Deutschland ansässiger Funkamateure. Weiteres zu CEPT/ECC-Empfehlungen ist unter Anwendung der CEPT-Regelungen bzw. in Vfg. 11/2005 und Vfg. 93/2005 unter Verfügungen und Mitteilungen zu finden.
Inhaber ausländischer Amateurfunkgenehmigungen, die nicht unter die CEPT-Empfehlung T/R 61-01 oder die ECC-Empfehlung (05)06 fallen, benötigen für die Teilnahme am Amateurfunkdienst in Deutschland eine speziell für sie ausgestellte Gastzulassung, die für die Dauer von bis zu drei Monaten erteilt wird:
Die Anerkennung ausländischer Amateurfunkprüfungen oder -genehmigungen in Deutschland ist ein wichtiger Schritt für Funkamateure, die bereits international geprüft wurden und nun in Deutschland tätig werden möchten. Hier sind die wesentlichen Punkte:
Antragsverfahren: Um eine ausländische Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung oder -Genehmigung anerkennen zu lassen, müssen Sie einen Antrag bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) stellen. Die BNetzA prüft, ob die ausländische Prüfung den Anforderungen und Inhalten der deutschen Amateurfunkprüfung entspricht.
CEPT-Empfehlung T/R 61-02 (HAREC): Wenn Ihre ausländische Prüfung nach der CEPT-Empfehlung T/R 61-02 abgelegt wurde, wird diese Prüfungsbescheinigung ohne zusätzliches Anerkennungsverfahren als gleichwertig mit dem deutschen Amateurfunkzeugnis der Klasse A anerkannt. Die CEPT-Länder sind in der Empfehlung aufgelistet, und eine Bescheinigung aus einem dieser Länder wird erleichtert anerkannt.
ERC-Report 32: Falls Ihre Prüfung nach dem ERC-Report 32 durchgeführt wurde, der die CEPT-Novice-Klasse beschreibt, können Sie gegebenenfalls eine CEPT-Novice-Prüfungsbescheinigung von der betreffenden Verwaltung erhalten. Der Report enthält jedoch keine Angaben zu den teilnehmenden Ländern, was die Anerkennung etwas komplizierter machen kann.
Für eine zügige Bearbeitung Ihrer Anfrage sollten Sie sicherstellen, dass Ihre ausländische Lizenz oder Prüfung den relevanten Richtlinien entspricht und alle erforderlichen Dokumente korrekt eingereicht werden.